- vertikale Preisempfehlung
- vertikale Preisempfehlung,Empfehlung des Herstellers oder Händlers an die Abnehmer seiner Waren, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise (Ladenpreise) zu fordern oder anzubieten oder bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden. Zu unterscheiden sind dabei die Händlerpreisempfehlung (Hersteller empfehlen meist in Preislisten den Wiederverkaufspreis) und die Verbraucherpreisempfehlung (Hersteller empfehlen offen, in der Regel durch Aufdruck auf die Verpackung, den Endverkaufspreis).Die Preisempfehlung ist gemäß § 38 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; davon gelten einige Ausnahmen. Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unternehmen dürfen unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen zur Förderung der Leistungsfähigkeit gegenüber Großunternehmen und zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen (§ 38 Absatz 2 GWB; Mittelstandsempfehlung). Erlaubt sind ferner unverbindliche Preisempfehlungen von Beförderungs-, Kredit- und Versicherungsunternehmen (§§ 99, 102 GWB) sowie die unverbindlichen Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenartikel, wenn diese mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, zur Durchsetzung der Preisempfehlungen kein Druck ausgeübt wird und die Preisempfehlungen in der Erwartung ausgesprochen werden, dass sie den voraussichtlich geforderten Preisen entsprechen (§ 38 a GWB). Die Kartellbehörde übt in beiden Fällen eine erweiterte Missbrauchsaufsicht aus. Ein Missbrauch liegt z. B. dann vor, wenn die Preisempfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den mehrheitlich geforderten Preis zu täuschen (Mondpreis), oder wenn Preisempfehlungen zur Umgehung des Verbots der Preisbindung der zweiten Hand in Verbindung mit selektiven Vertriebssystemen angewendet wird.
Universal-Lexikon. 2012.